Parkraummanagement

Betriebseigene oder von Mitarbeitenden für den Arbeitsweg genutzte Fahrzeuge brauchen auf dem Betriebsgelände oder in der Nähe Abstellmöglichkeiten. Häufig werden diese vom Unternehmen kostenlos bereitgestellt, obwohl sie dem Betrieb Bau-, Grundstücks- und laufende Unterhaltungskosten verursachen. Diese Subventionierung kommt den Autonutzer:innen zugute. Wo Parkraum knapp und begehrt ist, wird Parkraummanagement wichtig. Für alle Arten von Elektrofahrzeugen sind zudem Lademöglichkeiten gefragt.

Formulierungsempfehlungen

Empfehlungen für Ihre MobilityPolicy

Analysieren Sie zunächst die Abstellmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände und in der näheren Umgebung, um Ausweichmöglichkeiten für das Parken von Pkw außerhalb des Betriebsgeländes zu prüfen. Ermitteln Sie auch die Vollkosten (Grundstückkosten, Bau, Abschreibung, Beleuchtung, Reinigung/Pflege, Winterdienst) für einen Parkplatz und so Ihren Gesamtaufwand für die Parkraumbereitstellung. Wo Parkraum knapp ist, oder wenn Sie diesen für andere/produktive Zwecke benötigen, führen Sie ein geordnetes Parkraummanagement ein. Überlegen Sie (ggf. gemeinsam mit der Arbeitnehmendenvertretung), nach welchen Kriterien z.B. Parkberechtigungen vergeben werden. Diese können z.B. berücksichtigen, inwieweit Alternativen zumutbar sind. Geben Sie Parkberechtigungen nur zeitlich befristet (z.B. für 1 Jahr) aus und prüfen Sie dann erneut, ob die Voraussetzungen noch zutreffen. Ein Teil der Stellplätze - möglichst an den vorteilhaftesten Stellen -  kann auch Fahrgemeinschaftsfahrzeugen vorbehalten werden, um die Bildung von Fahrgemeinschaften zu unterstützen. Weitere Bevorrechtigungen könnten für Fahrzeuge mit alternativer Antriebstechnologie gelten.

Eine weitergehende Variante ist die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung. Dann trägt nicht mehr nur der Betrieb die Parkplatzkosten, sondern die Parkplatznutzer:innen müssen ein Entgelt entrichten. Gestalten Sie die Entgelte möglichst so, dass keine Jahres- oder Monatspauschalen (Flatrates) erhoben werden, sondern nur für die tatsächliche Inanspruchnahme des Parkplatzes gezahlt werden muss. Von einer gut durchdachten Parkraumbewirtschaftung geht ein signifikanter Impuls aus, die Nutzung von Alternativen zur Pkw-Alleinnutzung auf dem Arbeitsweg in Erwägung zu ziehen. Ausnahmesituationen sollten mitbedacht werden. So könnten z.B. Mitarbeitenden mit einem Jobticket bei gelegentlichem Bedarf (z.B. max. 10 x p.a.) betriebliche Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung könnten zur Förderung umweltverträglicher Alternativen bei der Verkehrsmittelwahl verwendet werden.

Dem starken Trend zu Elektrofahrzeugen entsprechend sollten auch Lademöglichkeiten für die betriebseigenen sowie die E-Fahrzeuge von Beschäftigten und ggf. auch Besucher:innen vorgesehen werden – hierzu können aktuell zahlreiche Fördermöglichkeiten genutzt werden. Ein zusätzlicher Anreiz zum Umstieg auf E-Fahrzeuge entsteht, wenn das Laden kostenlos ist.

Auch Fahrräder sollten diebstahlsicher und witterungsgeschützt abgestellt werden können. Schaffen Sie komfortable Abstellanlagen in ausreichender Anzahl. Wo bislang 1 Auto Platz fand, können 6-8 Fahrräder abgestellt werden. Erlauben Sie das kostenlose Laden von Elektrofahrrädern und richten Sie entsprechende Lademöglichkeiten ein. Denken Sie auch an Pendler:innen, die ÖPNV und Fahrrad kombiniert nutzen, und übernehmen Sie z.B. die Mietkosten für eine diebstahlsichere Abstellmöglichkeit am Abfahrts- und/oder Zielbahnhof.

 

„Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände ist nur an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Stellen zulässig. Für Privatfahrzeuge und individuell zugeordnete Dienstfahrzeuge ist eine Parkberechtigung erforderlich. Diese wird auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erteilt und kann jeweils auf Antrag verlängert werden.“

 “Eine Parkberechtigung wird in der Regel erteilt und verlängert, wenn nach den darzulegenden Umständen des Einzelfalls die Nutzung eines Kraftfahrzeugs notwendig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dienstwagen oder Privatfahrzeuge regelmäßig (d.h. an über 50 % der Tage) zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden müssen.”

 “Soweit mit den Fahrzeugen nur der Weg zum und vom Arbeitsplatz zurückgelegt wird, wird eine Parkberechtigung erteilt, wenn alternative Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder deren Nutzung nicht zugemutet werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Tür-zu-Tür Wegezeit (auch bei Kombination von alternativen Verkehrsmitteln) regelmäßig das 1,5 fache der Fahrtzeit mit dem Kraftfahrzeug übersteigt. Weitere Gründe können in der Person/Situation des/der Beschäftigten liegen (z.B. attestierte Mobilitätseinschränkungen). Ausnahmegründe sind darzulegen.
Bei Wegfall der Gründe/Notwendigkeit für eine Parkberechtigung ist diese umgehend wieder zurückzugeben.”

“Auch ohne Parkberechtigung können Mitarbeitende in Ausnahmefällen an bis zu 10 Tagen im Jahr ihr Fahrzeug auf dem Betriebsgelände abstellen.”

“Soweit Parkflächen nur für besondere Personengruppen (z.B. Mobilitätsbeeinträchtigte, Besucher:innen, Fahrgemeinschaften, Elektrofahrzeugnutzer:innen) ausgewiesen sind, dürfen nur diese die Parkflächen nutzen.“

“Soweit Dienstwagen oder Privatfahrzeuge nicht regelmäßig (d.h. an über 50 % der Tage) zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden müssen, ist für das Abstellen der Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände ein Entgelt vom/von der Mitarbeitenden zu entrichten. Das Entgelt beträgt pro Tag der tatsächlichen Nutzung xy € (z.B. mind. 3-5 €), maximal yz € (z.B. das 10-15 fache des Tagespreises).
Die tatsächliche Nutzung wird in geeigneter Weise erfasst (z.B. via Einfahrschranke, Erfassungssystem /-tool, ggf. Parkkarte zum Eintragen), die Abrechnung erfolgt entsprechend nachträglich pro Monat /Quartal.”

 

“Für Fahrzeuge, die von Fahrgemeinschaften (mind. 2 Personen) genutzt werden, werden nur 50 % der (oder ggf. keine) Parkentgelte erhoben.”

„Das Laden von Akkus von (auch privaten) Elektrofahrzeugen der Beschäftigten mit vom Betrieb bereitgestelltem Strom ist generell erlaubt und kostenlos möglich. Das Laden hat an den vom Betrieb bereitgestellten/benannten Ladepunkten zu erfolgen.“


“Für Elektrofahrzeuge ausgewiesene Stellflächen dürfen nur von diesen in Anspruch genommen werden.”

„Das Laden von Akkus von (auch privaten) Elektrofahrrädern der Beschäftigten mit vom Betrieb bereitgestelltem Strom ist generell erlaubt und kostenlos möglich. Das Laden hat an den vom Betrieb bereitgestellten/benannten Ladepunkten zu erfolgen. Die Ladegeräte sind einmalig vorab zwecks technischer Sicherheitsüberprüfung dem Betrieb vorzulegen.”

 „Mitarbeitenden werden auf Antrag die Kosten einer diebstahlsicheren Unterbringung des Fahrrads an Bahn-/Bus-Stationen sowohl vom Abfahrts- als auch Zielort erstattet bzw. der Betrieb mietet solche Abstellmöglichkeiten (Fahrradstation /-garage) auf Anfrage direkt an und stellt diese kostenlos bereit.”