Fahrradnutzung

Fahrradfahren erlebt derzeit einen Boom und immer mehr Unternehmen entdecken die damit verbundenen Vorteile auch für Mitarbeitende und fördern die Fahrradnutzung. Von der Bereitstellung von (Elektro-)Fahrrädern und entsprechender Ladeinfrastruktur über die Errichtung hochwertiger Fahrradabstellanlagen bis hin zu motivierenden Aktionen zum Umsatteln: Die Möglichkeiten, sich als fahrradfreundlicher Arbeitgeber zu profilieren, sind vielfältig.

Formulierungsempfehlungen

Empfehlungen für Ihre MobilityPolicy

Fahrräder gehören in jeden Firmenfuhrpark, denn es gibt immer auch geschäftliche Fahrtanlässe, die problemlos mit diesem kostengünstigen und klimafreundlichen Verkehrsmittel bewältigt werden können. Sehen Sie in Ihren Mobilitätsrichtlinien vor, dass Fahrräder vorrangig benutzt werden sollen, wenn dies möglich ist. Formulieren Sie ggf. Anhaltspunkte dafür. 

 

„Die Firmenfahrräder sind bevorzugt zu nutzen, wo immer dies möglich und zumutbar ist. Auch die Kombination der Firmenräder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln ist dabei einzubeziehen. Für den Transport von Gegenständen hält das Unternehmen entsprechendes Equipment (z.B. Fahrradkörbe/-taschen, -Fahrradanhänger oder Lastenrad) bereit.“ 

 

Sind Firmenfahrräder verfügbar, erlauben Sie deren Nutzung explizit auch auf dem Arbeitsweg und für andere Privatfahrten. Die kostenlose Nutzung von Firmenfahrrädern stellt einen zu versteuernden geldwerten Vorteil dar, der jedoch grundsätzlich steuerfrei ist, wenn die Firmenräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. 

 

„Soweit geschäftliche Belange dem nicht entgegenstehen, insbesondere die Firmenfahrräder nicht anderweitig für geschäftliche Zwecke benötigt werden, können diese von den Beschäftigten auch für den Weg zur Arbeitsstelle oder auch für private Fahrten unentgeltlich genutzt werden. Diese Entleihe ist zu dokumentieren und das Fahrrad vom Entleiher zum vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß wieder zurückzugeben.“ 

 

Dies gilt ebenso für das Laden von Akkus von – auch privaten – Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz. Erlauben Sie dies explizit und möglichst kostenlos.

 

„Das Laden von Akkus von (auch privaten) Elektrofahrrädern der Beschäftigten mit vom Betrieb bereitgestelltem Strom ist generell erlaubt und kostenlos möglich. Das Laden hat an den vom Betrieb bereitgestellten/benannten Ladepunkten zu erfolgen. Die Ladegeräte sind einmalig vorab zwecks technischer Sicherheitsüberprüfung dem Betrieb vorzulegen.”

 

Gewähren Sie eventuell zusätzlich finanzielle Anreize für die Fahrradnutzung, z.B. auch wenn Privaträder für geschäftliche Fahrten und Geschäftsreisen eingesetzt werden (z. B. Vergütung durch ein Kilometergeld). Selbstredend sollten auch Aufwendungen für Mieträder (z.B. aus öffentlichen Verleihsystemen) erstattet werden, die auf Geschäftsreisen etc. genutzt werden.

 

 

„Unternimmt der/die Mitarbeitende geschäftlich bedingte Fahrten mit seinem Privatfahrrad oder privat finanziertem Fahrrad, wird hierfür eine Vergütung in Höhe der auch bei Kraftfahrzeugnutzung üblichen Kilometerpauschale gewährt.” 

“Soweit kein Firmenfahrrad oder privates Fahrrad genutzt werden kann, werden auch die Kosten für die Nutzung von Mieträdern/-rollern erstattet, mindestens in Höhe der auch bei Kraftfahrzeugnutzung üblichen Kilometerpauschale.”  

 

Als besonders wirksames Instrument zur verstärkten Fahrradnutzung bieten Sie Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung an. Hierbei profitieren Beschäftigte und Unternehmen von finanziellen Vorteilen bei Steuern und Sozialabgaben und das Fahrradleasingangebot ist mit wenig Aufwand zu etablieren. Da grundsätzlich alle Beschäftigten diesen Service nutzen können, wird die Arbeitgeberattraktivität merklich gesteigert. Übernehmen Sie als zusätzlichen Anreiz möglichst einen großen Teil der Kosten (prozentual und/oder als Höchstbetrag) und vermindern so den Betrag, den der/die Beschäftigte per Gehaltsumwandlung beisteuern muss. Gegebenenfalls können Sie die Vergünstigung abhängig machen von der Nutzung des Fahrrads auch auf dem Arbeitsweg (z.B. an mind. 50 % der Arbeitstage). Ein komplett vom Arbeitgeber als Gehaltsextra bereitgestelltes Dienstrad bleibt sogar völlig steuerfrei.

 

Alle Beschäftigten können von der Möglichkeit des vom Betrieb angebotenen Fahrradleasings via Gehaltsumwandlung Gebrauch machen, um auf diese Weise in den Genuss eines individuellen Fahrrads zur privaten Nutzung zu kommen.” 

“Der Betrieb unterstützt diese Möglichkeit zusätzlich durch Gewährung einer Vergünstigung und mindert den ansonsten per Gehaltsumwandlung zu tragenden Betrag um xy (z.B. 25) Prozent der Leasingrate, maximal yz € (z.B. 50 €) pro Monat. Wird dieses Fahrrad vom Beschäftigten an mindestens xy (z.B. 50) Tagen im Jahr für geschäftliche Zwecke oder den Arbeitsweg genutzt, verdoppelt sich diese Vergünstigung.”